Praktikumsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Maschinenbau (Studienanfänger B.Sc. bis WS 2023/24)

Wichtig:

Laut der Studien- und Prüfungsordnung nach SPO 2015 ist im Bachelor- und im Masterstudiengang Maschinenbau kein Berufspraktikum curricular verankert. Die Fakultät für Maschinenbau empfiehlt dennoch ausdrücklich, vor Beginn des Bachelorstudiums ein sechswöchiges Grundpraktikum zu absolvieren.

Denn: Gemäß der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau ist ein 18-wöchiges Berufspraktikum nachzuweisen (Details s. Praktikumsordnung untenstehend).

 

Die hier aufgeführten Richtlinien basieren auf der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau vom 06.08.2015 sowie der Änderung der Zulassungssatzung für den Masterstudiengang Maschinenbau.

Im Bachelorstudiengang gelten diese Richtlinien gleichermaßen.

Inhalte und Qualifikationsziele gemäß der Satzung für das hochschuleigene Zulassungsverfahren

Der Zugang zum Masterstudiengang Maschinenbau setzt ein mindestens 18-wöchiges Berufspraktikum voraus. Davon sind mindestens zwölf Wochen als Fachpraktikum abzuleisten. Maximal sechs Wochen können als Grundpraktikum abgeleistet werden.

Die Tätigkeiten im Grundpraktikum können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • spanende Fertigungsverfahren,
  • umformende Fertigungsverfahren,
  • urformende Fertigungsverfahren und
  • thermische Füge- und Trennverfahren.

Es sollen Tätigkeiten in mindestens drei der o.g. Gebiete nachgewiesen werden.

Die Tätigkeiten im Fachpraktikum müssen inhaltlich denen eines Ingenieurs entsprechen. Die Tätigkeiten können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • Wärmebehandlung,
  • Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
  • Planung von Instandhaltung, Wartung und Reparatur,
  • Planung von Messen, Prüfen und Qualitätskontrolle,
  • Oberflächentechnik,
  • Entwicklung, Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,
  • Montage-/Demontageplanung und
  • andere fachrichtungsbezogene komplexe Tätigkeiten (Projekte) entsprechend den gewählten Schwerpunkten.

Aus diesen Gebieten sollen mindestens zwei unterschiedliche Gebiete nachgewiesen werden. Tätigkeiten aus dem Bereich eines Facharbeiters werden für das Fachpraktikum nicht anerkannt.

Qualifikationsziele: Die Studierenden kennen nach ihrem Fachpraktikum die Grundsätze der Aufbauorganisation (z.B. Organisationsstrukturen) und der Ablauforganisation (z.B. Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung) in einem Industriebetrieb.

Anerkennung des Berufspraktikums

Für die Anerkennung des Berufspraktikums sind ein Tätigkeitsnachweis (Praktikantenzeugnis) des Betriebes mit Art und Dauer des Praktikums sowie der Zulassungsbescheid erforderlich. Betrieb steht hier synonym für Firmen, Unternehmen etc., die eine anerkannte Ausbildungsstätte beinhalten (jedoch nicht zum Beispiel eine GbR). Die Art der einzelnen Tätigkeiten muss aus dem Nachweis klar ersichtlich sein. Bei Unklarheiten können auch der Praktikumsvertrag sowie der Praktikumsbericht über das absolvierte Grundpraktikum (eine Seite pro Woche) verlangt werden.

Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt der Fakultät Maschinenbau. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Praktikumsvorschriften entspricht und ob bzw. in welchem Umfang diese als Berufspraktikum anerkannt werden kann.

Fehltage müssen nachgeholt werden. Zu Fehltagen zählen u.a. auch Urlaubstage und Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten, welche an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen oder in vergleichbaren Forschungseinrichtungen durchgeführt wurden, werden nicht als Berufspraktikum anerkannt.

Der Nachweis von schon vor der Immatrikulation durchgeführten Praktika muss zur Erfüllung einer Auflage gemäß Zulassungsbescheid im 1. Fachsemester erfolgen.

Praktikantenvertrag

Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.

Anträge auf Beurlaubung

Anträge auf Beurlaubung (Urlaubssemester) müssen

  • nach Möglichkeit vier Wochen vor Beginn des Praktikums eingereicht werden.
  • sich hinsichtlich der Inhalte bzw. Tätigkeitsbereiche und der Qualifikationsziele von zuvor durchgeführten Praktika unterscheiden (z.B. durch eine andere Branchenzugehörigkeit oder eine Tätigkeit im Ausland sofern vorherige Praktika im Inland erfolgten).

Anträge auf Beurlaubung von Masterstudierenden im 1. Fachsemester oder im 7. Fachsemester für die Durchführung eines freiwilligen Praktikums werden nicht genehmigt.

Hinweis

Die eingereichten Originalunterlagen müssen vier Wochen nach der Einreichung wieder im Praktikantenamt abgeholt werden. Nicht abgeholte Originalunterlagen werden zwei Jahre nach dieser Frist vernichtet.