Praktikumsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau (Studienbeginn ab WS 2024/25)

Wichtig:

Gemäß der Zulassungsordnung sowie den Änderungen für den Masterstudiengang Maschinenbau ist ab dem Studienbeginn zum WS 2024/25 ein 12-wöchiges Berufspraktikum nachzuweisen (Details s. Praktikumsordnung untenstehend).

Bei einem Studienbeginn bis einschließlich SS 2024 ist ein 18-wöchiges Berufspraktikum nachzuweisen (Details s. alte Praktikumsordnung).

 

Die hier aufgeführten Richtlinien basieren auf der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau vom 06.08.2015 sowie der Änderung der Zulassungssatzung für den Masterstudiengang Maschinenbau.

 

Inhalte gemäß der Satzung für das hochschuleigene Zulassungsverfahren

Als Zulassungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Maschinenbau ist ein mindestens 12-wöchiges Berufspraktikum nachzuweisen. Davon sind mindestens acht Wochen als Fachpraktikum abzuleisten. Maximal vier Wochen können als Grundpraktikum abgeleistet werden.

Die Tätigkeiten im Grundpraktikum können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • spanende Fertigungsverfahren,
  • umformende Fertigungsverfahren,
  • urformende Fertigungsverfahren und
  • thermische Füge- und Trennverfahren.

Die Tätigkeiten im Fachpraktikum müssen inhaltlich denen eines Ingenieurs entsprechen. Die Tätigkeiten können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • Industrielle) Forschung und Entwicklung,
  • Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,
  • Produktionsplanung und -steuerung,
  • Logistik und Betriebsleitung,
  • Modellbildung und Simulation,
  • Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung,
  • Projekt- und Planungsaufgaben,
  • Ingenieurdienstleistungen,
  • andere fachrichtungsbezogene komplexe Tätigkeiten (Projekte) entsprechend der gewählten Vertiefung.

Aus diesen Gebieten sollen mindestens zwei unterschiedliche Gebiete nachgewiesen werden. Tätigkeiten aus dem Bereich eines Facharbeiters werden als Fachpraktikum nicht aner­kannt. Berufspraktika in öffentlichen Forschungseinrichtungen sind ausgeschlossen.

Qualifikationsziele

Die Studierenden können nach ihrem Berufspraktikum

  • die Grundsätze der Aufbauorganisation (z.B. Organisationsstrukturen) und der Ablauforganisation (z.B. Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung) in einem Industriebetrieb beschreiben,
  • unter realistischen Bedingungen komplexe technische Aufgaben erfüllen,
  • neben den fachpraktischen Erfahrungen und Fähigkeiten Schlüsselqualifikationen wie Eigeninitiative, Team- und Kommunikationsfähigkeit anwenden,
  • die fachlichen und überfachlichen Anforderungen im individuell angestrebten späteren Tätigkeitsbereich beschreiben und dies für die künftige Studienplanung berücksichtigen.
Anerkennung des Berufspraktikums

Für die Anerkennung des Berufspraktikums sind ein Tätigkeitsnachweis (Praktikantenzeugnis) des Betriebes mit Art und Dauer des Praktikums sowie der Zulassungsbescheid erforderlich. Betrieb steht hier synonym für Firmen, Unternehmen etc., die eine anerkannte Ausbildungsstätte beinhalten (jedoch nicht zum Beispiel eine GbR). Die Art der einzelnen Tätigkeiten muss aus dem Nachweis klar ersichtlich sein. Bei Unklarheiten können auch der Praktikumsvertrag sowie der Praktikumsbericht über das absolvierte Praktikum (eine halbe Seite pro Woche) verlangt werden.

Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt der Fakultät Maschinenbau. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Praktikumsvorschriften entspricht und ob bzw. in welchem Umfang diese als Berufspraktikum anerkannt werden kann.

Fehltage müssen nachgeholt werden. Zu Fehltagen zählen u.a. auch Urlaubstage und Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten, welche an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen oder in vergleichbaren Forschungseinrichtungen durchgeführt wurden, werden nicht als Berufspraktikum anerkannt.

Der Nachweis von schon vor der Immatrikulation durchgeführten Praktika muss zur Erfüllung einer Auflage gemäß Zulassungsbescheid im 1. Fachsemester erfolgen.

Praktikantenvertrag

Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.

Anträge auf Beurlaubung

Anträge auf Beurlaubung (Urlaubssemester) müssen

  • nach Möglichkeit vier Wochen vor Beginn des Praktikums eingereicht werden.
  • sich hinsichtlich der Inhalte bzw. Tätigkeitsbereiche und der Qualifikationsziele von zuvor durchgeführten Praktika unterscheiden (z.B. durch eine andere Branchenzugehörigkeit oder eine Tätigkeit im Ausland sofern vorherige Praktika im Inland erfolgten).

Anträge auf Beurlaubung von Masterstudierenden im 1. Fachsemester oder im 7. Fachsemester für die Durchführung eines freiwilligen Praktikums werden nicht genehmigt.

Hinweis

Sofern Originalunterlagen eingereicht wurden, müssen diese vier Wochen nach der Einreichung wieder im Praktikantenamt abgeholt werden. Nicht abgeholte Originalunterlagen werden zwei Jahre nach dieser Frist vernichtet.