Corona - was bleibt

Stand 1. März 2023
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung zum 1. März 2023 aufgehoben, siehe allgemeine Corona-Regelungen des Landes Baden-Württemberg.


Was bleibt?

Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 gelten als „Corona-Semester“.

Für Studierende, die in den "Corona-Semestern" eingeschrieben waren, wurden Regelstudienzeiten und Fristen aufgrund von Beschlüssen der Landesregierung, des KIT und der jeweiligen Prüfungsausschüsse verlängert. 

Informationen zur Regelstudienzeit finden Studierende im Studierendenportal in der „Studienbescheinigung mit Regelstudienzeit“. Die Bescheinigung beinhaltet die Regelstudienzeit des Studiengangs und dient zugleich als Bestätigung gegenüber Dritten. Link zum Studierendenportal

Abhängig vom Studiengang und der Anzahl der eingeschriebenen "Corona-Semester" ergeben sich unterschiedliche Fristverlängerungen. Die unten stehenden Tabellen geben je Studiengang Anhaltspunkte. Rechtlich bindende Auskünfte erteilen die zuständigen Prüfungsausschüsse. 

MACH, MatWerk und MEI

Stand 01.03.2023
Thema Beschlüsse der Landesregierung, des KIT und der Prüfungsausschüsse
Regelstudienzeit Informationen zur Regelstudienzeit finden Studierende im Studierendenportal in der „Studienbescheinigung mit Regelstudienzeit“. Die Bescheinigung beinhaltet die Regelstudienzeit des Studiengangs und dient zugleich als Bestätigung gegenüber Dritten, dass die Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie für alle immatrikulierten Studierenden verlängert wurde. Link zum Studierendenportal
Studienhöchstdauer

Nach LHG §32, Absatz 5 wird für alle Studierenden, die im SoSe 2020, WiSe 20/21, SoSe 2021 oder WiSe 21/22 eingeschrieben waren, die Studienhöchstdauer pauschal um die Anzahl der eingeschriebenen Semester jedoch maximal um drei Semester verlängert.

Es muss hierzu kein Antrag eingereicht werden, Rückmeldung erfolgt ohne Antrag über den Studierendenservice.

Das bedeutet eine maximale Studienhöchstdauer von 10 Fachsemestern für die Masterstudiengänge und von 12 Fachsemestern für die Bachelorstudiengänge.

Orientierungsprüfung

Die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfungen verlängert sich pauschal für

  • Studienanfänger/innen WiSe 18/19, WiSe 19/20 und WiSe 20/21 um drei Semester
  • Studienanfänger/innen des WiSe 21/22 um ein Semester.

Es muss hierzu kein Antrag eingereicht werden.

Fristen zum Ablegen der Wiederholungsprüfung

 

Studiengang Maschinenbau sowie MEI: Die Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung wird pauschal um drei Semester verlängert. Diese Verlängerung gilt nur für Prüfungen, die in den Corona-Semestern (s.o.) abgelegt wurden.

Studiengang MatWerk: Die Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung wird pauschal um zwei Semester verlängert (sofern diese in der SPO vorgesehen ist).

Es muss hierzu kein Antrag eingereicht werden.

 

MIT

Stand 01.03.23
Thema Regelung
Regelstudienzeit Informationen zur Regelstudienzeit finden Studierende im Studierendenportal in der „Studienbescheinigung mit Regelstudienzeit“. Die Bescheinigung beinhaltet die Regelstudienzeit des Studiengangs und dient zugleich als Bestätigung gegenüber Dritten, dass die Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie für alle immatrikulierten Studierenden verlängert wurde. Link zum Studierendenportal
Studienhöchstdauer Nach LHG §32, Absatz 5 wird für alle Studierenden, die im SoSe 2020, WiSe 20/21, SoSe 2021 oder WiSe 21/22 eingeschrieben waren, die Studienhöchstdauer pauschal um die Anzahl der eingeschriebenen Semester jedoch maximal um drei Semester verlängert.
Fristen zum Ablegen der Wiederholungsprüfung

Die Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung wird für Studierende, welche im SoSe 2020, dem WiSe 20/21, dem SoSe 2021 oder dem WiSe 21/22 eingeschrieben waren, um die Anzahl der eingeschriebenen Semester jedoch maximal um drei Semester verlängert.

 

Studienbetrieb seit SoSe 2022

Wegfall der Corona Verordnung für den Studienbetrieb
Stand: 2. April 2022

Das Land Baden-Württemberg hat beschlossen, die sogenannte Hotspot-Regelung zum Infektionsschutz nicht anzuwenden und es gelten für den Studienbetrieb die allgemeinen Corona-Regelungen des Landes Baden-Württemberg.

Dies bedeutet: Seit 3. April 2022 sind das bislang in der Corona-Verordnung Studienbetrieb festgelegte Maskengebot auf dem Hochschulgelände sowie die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Kontrolle) bei Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb weggefallen.

Empfehlung: Weiterhin auf Infektionsschutz achten und in Innenräumen freiwillig eine Maske tragen. 

 

 

Studienbetrieb während der Corona-Pandemie

Hinweise und Hilfen

Für Studierende, Doktoranden und Post-Docs gelten während dieser Zeit einige Sonderregelungen. Die Beratungsstellen der Fakultät haben hierzu Handreichungen und Empfehlungen zusammengestellt. Die Inhalte werden von den jeweils zuständigen Mitarbeitern tagesaktuell gehalten.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung, können sich die Empfehlungen ständig ändern.

Informationen für Studierende und Lehrende

Die Expertengruppe Online-Lehre hat Werkzeuge und Hilfestellungen für digitale Lehrangebote erstellt. Für den Zugang zu den digitalen Lehr- und Lernangeboten bietet das KIT schon seit vielen Jahren das etablierte Learning Management System ILIAS.