Praktikumsordnung für das Berufspraktikum im Masterstudiengang Maschinenbau

(für Studienanfänger vor dem WS 2016/2017)

 

    Die hier aufgeführten Richtlinien basieren auf der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau vom 09.09.2008 sowie dem Studienplan der
Fakultät Maschinenbau für Studienanfänger vor dem WS 2016/2017.



Dauer des Berufspraktikums

Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 6 Wochen. Fehltage müssen nachgeholt werden. Zu Fehltagen zählen u.a. auch Urlaubstage und Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit.



Praktikantenvertrag

Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Das Praktikum gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAföG. Der Praktikant muss sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde seines Wohnortes wenden.



Vermittlung von Praktikantenstellen

Das Praktikantenamt vermittelt keine Praktikumsstellen. Bezugsquellen für Praktika sind unter anderem die für den Ausbildungsraum zuständige Agentur für Arbeit, die Industrie- und Handelskammer, Internet-Jobbörsen etc.



Ziel

Im Fachpraktikum soll der Studierende praktische Erfahrungen in der Industrie sammeln, die im Studium erworbenen Kenntnisse anwenden und das Berufsfeld eines Ingenieurs aus berufspraktischer Sicht kennenlernen.



Inhalte

Die Tätigkeiten im Fachpraktikum müssen inhaltlich denen eines Ingenieurs entsprechen. Die Tätigkeiten können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • Wärmebehandlung,
  • Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
  • Planung von Instandhaltung, Wartung und Reparatur,
  • Planung von Messen, Prüfen und Qualitätskontrolle,
  • Oberflächentechnik,
  • Entwicklung, Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,
  • Montage-/Demontageplanung und
  • andere fachrichtungsbezogene komplexe Tätigkeiten (Projekte) entsprechend den gewählten Schwerpunkten.

Aus diesen 8 Gebieten sollen mindestens 2 unterschiedliche Gebiete nachgewiesen werden. Dabei wird empfohlen, Tätigkeiten aus dem Gebiet der im Studium gewählten Vertiefungsrichtung oder damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu absolvieren. Tätigkeiten aus dem Bereich eines Facharbeiters werden für das Fachpraktikum nicht anerkannt.



Anerkennung

Für das Fachpraktikum ist ein Tätigkeitsnachweis (Praktikantenzeugnis) der Firma mit Art und Dauer des Praktikums im Original erforderlich. Die Art der einzelnen Tätigkeiten muss aus dem Nachweis/Zeugnis klar ersichtlich sein. In Bezug auf Zeitdauer darf das Fachpraktikum des Masterstudiengangs nicht mit dem Fachpraktikum des Bachelorstudiengangs identisch sein. Tätigkeiten, welche an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen oder in vergleichbaren Forschungseinrichtungen durchgeführt wurden, werden nicht als Berufspraktikum anerkannt.
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt der Fakultät Maschinenbau. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Praktikumsvorschriften entspricht und daher als Berufspraktikum anerkannt werden kann. Eine Ausbildung, über die nur unzureichende Tätigkeitsnachweise vorliegen, weil sie unvollständig oder nicht verständlich abgefasst sind, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt.



Sonderbestimmungen

Berufstätigkeit und Berufsausbildung: Eine Fachausbildung ist anerkennungsfähig, sofern sie dem Studienplan (vgl. 4) entspricht.